Autocom-Service-Cottbus
Autocom-Service-Cottbus

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

 

Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der Firma Autocom-Service-Cottbus als Lieferer und deren Auftraggebern für alle Leistungen (Lieferung, Installation von Liefergegenständen, etc.).

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, denen der Autocom-Service-Cottbus nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sind in keinem Fall Vertragsinhalt.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss 

 

Aufträge werden mit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Autocom-Service-Cottbus, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und des Lieferumfangs allein maßgebend sind, rechtsverbindlich. Nebenabreden, mündliche Erklärungen von angestellten oder Vertretern sowie Änderungen bestätigter Aufträge (inkl. Änderung an Liefergegenständen) bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Telefonische- oder Faxaufträge werden auf alleinige Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.

Soweit in Angeboten und Verträgen Fremdgeräte oder – teile aufgeführt werden, entsteht diesbezüglich grundsätzlich keine Lieferbedingung.

Werden für Liefergegenstände Verarbeitungszeiten genannt bzw. einem Vertrag zugrunde gelegt, so handelt es sich hierbei immer um die der Siemens – VDO – Anlagen ohne Berücksichtigung der Verarbeitungszeit von mit diesen zusammenwirkenden anderen Anlagen o. dgl..

Abbildungen, Aufzeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben in Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Der Autocom-Service-Cottbus behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Organisationsvorschlägen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn ihm der Auftrag nicht erteilt wird.

 

3. Preise 

 

Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

Preise für Liefergegenstände gelten zuzüglich der Verpackungs-, Kabel- und sonstiger Installationskosten.

Alle Preise gelten stets nur für den einzelnen Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge.

Wenn nicht anders vereinbart, gelten alle Sendungen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Werden nach Vertragsabschluss die Preise für vertragliche Leistungen im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen oder wegen Lohn-, Material- oder sonstiger Selbstkostenerhöhung von zusammen mehr als 5% erhöht, so werden die vereinbarten Preise, soweit es sich um Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen sind, ebenfalls angemessen erhöht.

 

4. Liefer-, Installationsfrist, Abnahme

 

Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor die technische Ausführung völlig geklärt ist.

Der Autocom-Service-Cottbus ist zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.

Wenn der Autocom-Service-Cottbus an der Einhaltung einer Liefer- bzw. Installationsfrist durch unvorhergesehene Umstände, die außerhalb seines Willens liegen, gehindert wird, so verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang. Als außerhalb seines Willens liegend gelten insbesondere alle Umstände, die die Firma nicht zu vertreten hat, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik oder Aussperrungen sowie das Ausbleiben der Lieferung von Zulieferern. In wichtigen Fällen wird Beginn und Ende solcher Hindernisse dem Auftraggeber mitgeteilt. Wird durch solche Umstände eine Leistung unmöglich, so wird die Firma von der entsprechenden Verpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Verlängert sich hiernach eine Liefer- bzw. Installationsfrist oder wird die Firma von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen frei, so können daraus Schadensersatzansprüche weder wegen des Verzuges noch wegen unterbliebener Leistungen hergeleitet werden.

 

Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag kann nur dann erfolgen, wenn die in der Auftragsbestätigung genannte oder die gem. Zi. c.) verlängerte Liefer- bzw. Installationsfrist überschritten ist oder der Autocom-Service-Cottbus mehr als vier Wochen in Verzug ist und eine dann gestellte, angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist; so kann der Auftraggeber einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bzw. Ersatz des Verzugsschadens geltend machen. So ist dieser dahingehend beschränkt, dass ihm für jede Woche, die sich der Autocom-Service-Cottbus in Verzug befindet, 0,5, höchstens aber insgesamt 5 % des für die rückständige Leistung vereinbarten Nettopreise zusteht. Sonstige Rechte des Auftraggebers im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Autocom-Service-Cottbus wegen des Vorsatzes oder einer groben Fahrlässigkeit dringend haftet.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Autocom-Service-Cottbus auf seinen Wunsch hin unverzüglich förmlich abzunehmen, sobald dem Auftraggeber die Funktionsfähigkeit ( ggf. mittels Funktionstestprogramm ) unter Beweis gestellt worden ist, diese Abnahme schriftlich zu bestätigen.

 

5. Rücktritt

 

Treten unvorhergesehene Umstände im  Sinne von 4.c.) auf, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung nicht nur unerheblich verändern oder in dieser Weise auf den Betrieb einwirken, so wird der Vertrag den geänderten Verhältnissen angepasst. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit einer Vertragsanpassung sind ausdrücklich ausgeschlossen.

 

6. Gewährleistung

 

Zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte muss der Auftraggeber Beanstandungen oder äußerlich erkennbare Mängel der Leistung innerhalb von acht Tagen seit dem Empfang der Leistung und Beanstandung wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich vorbringen.

Die Gewährleistung richtet sich ausschließlich nach folgenden Bestimmungen:

Die Gewährleistung für Leistungen beträgt unabhängig von einer gegebenenfalls erhobenen Mängelrüge:

a.1)Für alle Neugeräte 24 Monate (Bei Tachographen ist die km – Begrenzung entsprechend gültiger Verträge mit dem Hersteller zu beachten).

a.2)Für Austauschtachographen nach RAS-P 12 Monate.

a.3)Für Reparaturen 6 Monate auf das jeweils instandgesetzte Bauteil.

b.)Der Autocom-Service-Cottbus ist nur für solche Mängel der Leistung gewährleistungspflichtig, die nachweislich innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten und die Brauchbarkeit der Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen.

c.)Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen (z.B. Antriebswellen für Fahrzeuggeräte, Glühlampen, Gläser) besteht keine Gewährleistungspflicht. Eine Gewährleistungspflicht besteht auch dann nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, unerlaubtes Öffnen von Plombierungen, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Verwendung von anderen als Kienzle – Originalteilen, anormale Betriebsbedingungen oder Einflüsse von Fremdgeräten zurückzuführen sind. Eine Gewährleistungspflicht besteht ferner nicht, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers von der normalen Ausführung der Leistung (z.B. bezüglich der verwendeten Werkstoffe) abgewichen wurde.

d.)In einem Gewährleistungsfall ist dem Autocom-Service-Cottbus nach seinem Ermessen unterliegenden Wahl verpflichtet, die mangelhafte Leistung nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen; dies gilt auch im Fall der Nichteinhaltung einer Eigenschaftszusicherung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlange, durch Übersendung des Beanstandeten Liefergegenstandes Gelegenheit zu geben, die Ursachen des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und beseitigen zu lassen. Für Mängel der Nachbesserung oder neu erbrachter Leistungen wird entsprechend den hier festgelegten Gewährleistungsbedingungen auf die Dauer von drei Monaten (jedoch mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht für die ursprüngliche Leistung) gehaftet.

e.)Der Auftraggeber hat über d.) Satz 1 hinaus das Recht, auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises dann, wenn der Autocom-Service-Cottbus trotz mindestens dreimaligen Versuches, wofür ihm angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage ist, den beanstandeten Mangel zu beheben bzw. die zugesicherte Eigenschaft herbeizuführen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

f.)Die Gewährleistung erlischt, wenn dem Autocom-Service-Cottbus für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht angemessen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde und der Auftraggeber selbst Mängelbeseitigungsarbeiten unbefugt durchgeführt hat oder durchführen ließ. 

g.)Der Autocom-Service-Cottbus trägt nur die direkten Lohnkosten für den Aus- und Einbau sowie die Durchführung der Nachbesserungsreparatur. Alle übrigen Kosten, insbesondere Fahrkosten und Ausfallzeiten trägt der Auftraggeber.

h.)Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Auftraggeber alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch diese entstanden sind.

 

7. Zahlung

 

Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen sind sofort ohne jeden Rechnungsabzug frei Zahlstelle zu zahlen, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen bestehen.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen irgendwelcher nicht anerkannter Gegenansprüche ist nicht statthaft. Ist der Auftraggeber nach Ziffer 6e.) zur Rückgängigmachung des Vertrages oder der Herabsetzung des Kaufpreises berechtigt, so hat er ein Zurückbehaltungsrecht, nur wenn der Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises im Rahmen eines Rechtsstreites entscheidungsreif und begründet ist. In diesem Fall dürfen Zahlungen aber nur in soweit zurückgehalten werden, als dies im Hinblick auf den vorhandenen Mangel angemessen ist.

Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist der Autocom-Service-Cottbus zur Berechtigung von Verzugszinsen in Höhe von 4,5% über dem Bankdiskontsatz, bezogen auf den Rechnungsbetrag, berechtigt.

Die eingebauten Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Autocom-Service-Cottbus.

 

8.  Erfüllungsort und Gerichtsstand 

 

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Cottbus

Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich

Gerichtsstand bei allen sich aus einem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Cottbus

 

9. Schlussbestimmungen 

 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. 

 

Hier erreichen Sie uns:

Autocom-Service-Cottbus
Merzdorfer Weg 38
03042 Cottbus

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Montag - Freitag 

7.00 bis 16.00 Uhr

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